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Geschäftsordnung des Schiedsgerichts
Stand 02.1.2008
ersetzt durch Geschäftsordnung des Schiedsgerichts vom 20.07.2010
§1) Sujet
Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Schiedsgerichts der Cartographie-Assoziation (CartA) ihres Regelwerks gemäß geregelt.
§2) Vorsitz
(1) Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident des Schiedsgerichts.
(2) Der Präsident des Schiedsgerichts wird in geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit von den Richtern für sechs Monate gewählt.
(2a) Um eine Überschneidung von Neuwahlen des Schiedsgerichts mit denen des Präsidenten des Schiedsgerichts zu verhindern, ist die für die Wahl verstrichene Zeit als Teil der Amtsperiode zu werten.
(3) Der Präsident des Schiedsgerichts leitet bei Anruf des Schiedsgerichts gemäß §10, Abs. 2 des Regelwerks der CartA das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Schiedsgericht einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.
(4) Der Präsident des Schiedsgerichts kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Schiedsgerichts sein.
§3) Forum
(1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
(2) Lediglich die Mitglieder des Schiedsgerichts, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.
§4) Zuläsigkeit der Klage
(1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezuläsigkeit voraus.
(2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
(3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Präsident des Schiedsgerichts verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.
§5) Verfahrensvoraussetzungen
(1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Schiedsgerichts beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Das Schiedsgericht ist nicht beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder fehlen. In solchen Fällen wird vom Präsidenten des Schiedsgerichts ein neuer Termin anberaumt.
(3) Dem Verfahren muß der Kläger und - sofern vorhanden - der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes resp. beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Schiedsgericht zu entsenden.
(4) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Schiedsgerichts, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.
§6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
(1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §10, Abs. 1 und 2 des Regelwerks der CartA.
(2) Das Verfahren wird vom Präsidenten des Schiedsgerichts eingeleitet.
(3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
(4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Schiedsgerichts.
(5) Potentielle Zeugen werden vom Schiedsgericht zu gegebener Zeit aufgerufen.
(6) Die Beweisaufnahme wird vom Präsidenten des Schiedsgerichts geschlossen
(7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.
§7) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
(1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §10, Abs. 3 und 4 des Regelwerks der CartA.
(2) Das Verfahren wird vom Präsidenten des Schiedsgerichts eingeleitet.
(3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
(4) Der Beklagte resp. die Vertretung des Beklagten stellt seinen Standpunkt dar.
(5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Schiedsgerichts.
(6) Potentielle Zeugen werden vom Schiedsgerichtl zu gegebener Zeit aufgerufen.
(7) Die Beweisaufnahme wird vom Präsidenten des Schiedsgerichts geschlossen
(8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
(9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.
§8) Urteilsverkündung
(1) Das Urteil wird vom Präsidenten des Schiedsgerichts verkündet.
(2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert. |