Stand: 27. April 2010
Geändert durch 4 Beschlüsse der Vollversammlung vom 08.06.2010
ABSCHNITT I - DIE CARTA
§ 1. Auftrag.
Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 2. Zusammensetzung.
(1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
(2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
§ 3. Aufgaben.
(1) Die Vollversammlung ist stets ohne Rücksicht der Anzahl der von den Delegierten abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Delegierten sind bei Beginn von Abstimmungen oder Wahlen der Vollversammlung durch den Direktor per E-Mail über diesen Beginn zu informieren.
(2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 7 und den Richter des Schiedsgerichts gemäß § 9.
(3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
(4) Die Vollversammlung tagt öffentlich.
ABSCHNITT III - DIE AUFNAHMEKOMMISSION
§ 4. Zusammensetzung.
(1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
(2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt.
(3) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstabens des Landes, verzeichnet sind. Neumitglieder werden dieser Liste entsprechend eingereiht, können allerdings frühestens nach zwei Monaten ihren Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden; sofern sie früher an der Reihe wären, bleiben sie unberücksichtigt und werden erst nach Beginn der Liste von vorn in die Aufnahmekommission eingesetzt. Kamen alle Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der unberücksichtigten Neumitglieder, einmal zum Zuge oder ist in Hinblick auf (4) die Liste erschöpft, beginnt die Liste von vorn.
(4) Ein Delegierter soll in der Rotation übergangen werden, wenn
1. er dem Direktorium angehört, oder
2. sein Mitgliedsstaat gem. § 18 (1) im entsprechenden Verfahren vetoberechtigt ist.
Ein so übergangener Delegierter soll im nächsten Verfahren, bei dem die genannten Hindernisse nicht mehr gegeben sind, in die Aufnahmekommission eingesetzt werden. Sofern mehr als zwei Delegierte so eingesetzt werden können, werden zuerst diejenigen berücksichtigt, die gem. (3) in der Reihenfolge der Rotation zuerst in die Aufnahmekommission eingesetzt worden wären.
§ 5. Aufgaben.
Die Aufnahmekommission entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM
§ 6. Zusammensetzung.
(1) Das Direktorium besteht aus:
1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommision leitet;
2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
(3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.
§ 7. Wahl, Amtsenthebung.
(1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebene Stimmen durch die Vollversammlung für sechs Monate gewählt.
(2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
(3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung gewählt wird.
§ 8. Aufgaben.
(1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
(2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
(3) Das Direktorium tagt öffentlich.
ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT
§ 9. Zusammensetzung.
(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefungnis glechgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
(2) Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
1. Bei seinem Tod
2. Durch Rücktritt
3. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist
(4) Für jedes Verfahren wird ein Schöffe aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung und ein Schöffe aus dem Direktorium berufen. Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer das Schiedsgericht angerufen hat. Die Berufung wird per öffentlichem Losentscheid vom Direktor vorgenommen.
§ 10. Aufgaben.
(1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsmodifikation durch die Aufnahmekommission anficht.
(2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
ABSCHNITT VI - DIE KARTE
§ 11. Projektion.
(1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
(2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
(3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
(4) Die Karte ist nicht erweiterbar.
§ 12. Klimakarte.
Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können von der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.
ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN
§ 13. Eintragungsbedingungen.
(1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
5. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
6. Eine Eintragung eines Staates gemäß §15 der Grundordnung mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
(2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
(3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.
§ 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
(1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
(2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
1. voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
(3) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
(4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde
§ 15. Eintragung.
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
3. Die Erfüllung der von der Vollversammlung festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsbogens
4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
(3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
(4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Die Erfüllung der Bedingung von § 15 (2) Ziffer 2 unterliegt den Regelungen von § 18.
§ 16. Gebietsmodifikationen.
(1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
§ 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
(1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
(2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
(3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
(4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend.
§ 18. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluss Veto einlegen.
(2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb von 120 Stunden bei der CartA einzureichen.
(4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
(5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 19. Löschung.
(1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
(2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
1. Durch das Direktorium der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde. Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
2. Auf Vorschlag des Direktoriums durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
(4) In allen Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
(5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Staates festgestellt, wird der betreffenen Staat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betreffenen Staates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt
ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20. Rechtsanspruchsabsage.
Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.
§ 21. Abstimmungsvorschriften.
(1) Entscheidungen im Rahmen der CartA werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
(2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
(3) Wird nach einer Stichwahl das Los gezogen oder soll das Los über die Bestimmung der Schöffen des Schiedsgerichtes entscheiden, so wird dazu nach folgender Vorgehensweise die dritte und vierte Nachkommastelle - als von links nach rechts gelesene zweistellige Zahl - des Wechselkurses von einem Euro in US-amerikanische Dollar anhand der Daten der Europäischen Zentralbank vom Tag nach dem Ende der Stichwahl bzw. der Anrufung des Schiedsgerichtes gem. § 10 (2) (im Folgenden: "die Gewinnzahl") herangezogen:
a. Zunächst werden allen Kandidaten in der alphabetischen Reihenfolge ihres Benutzernams im Forum nacheinander eine ganze Zahl zugewiesen, beginnend bei 00. Sobald die Liste erschöpft ist und allen Kandidaten so eine Zahl zugewiesen wurde, wird dieses Verfahren immer wiederholt, sofern von der letzten an einen Kandidaten zugewiesenen Zahl gerechnet bis zur Zahl 99 die Anzahl der noch nicht zugewiesenen Zahlen weiterhin die Anzahl der Kandidaten übersteigt oder mit dieser gleich ist. Sobald die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der noch nicht zugewiesenen Zahlen übersteigt, bleiben die bisherig nicht zugewiesen Zahlen auch nicht zugewiesen.
b. Es gewinnt derjenige Kandidat, dessen zugewiesene Zahl der Gewinnzahl entspricht. Sollte die Gewinnzahl einer nicht zugewiesenen Zahl entsprechen, wird das Los mit dem Wechselkurs des Folgetags nach derselben Vorgehensweise bestimmt.
§ 22. Änderungen.
Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitglieds der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.