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Beschluss der Vollversammlung vom 12.10.2010
zur
Einführung von Nationenkürzeln
- § 14 (2) der Grundordnung wird wie folgt geändert:
a) Nach Punkt 2 wird folgender neuer Punkt 3 eingefügt:
3. ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet
b) Die bisherigen Punkte 3. bis 6. werden die Punkte 4. bis 7.
- § 17 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsbedingungen gemäß § 13 (1) Z. 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Z. 3 erfüllen und und für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegen.
- Alle bis zu dieser Beschlussfassung bereits auf der Karte eingetragenen oder reservierten Nationen geben innerhalb von 14 Tagen nach dieser Beschlussfassung dem Direktorium ein Nationenkürzel bekannt, welches den Bedingungen des neuen Punkt 3. des § 14 (2) GO entspricht. Allen Nationen, welche innerhalb dieser Frist kein Kürzel bekanntgeben, wird vom Direktorium ein Kürzel nach billigem Ermessen zugeteilt.
- Weitere zusätzliche Daten zu den Mitgliedsnationen der CartA werden bis zu einem anders lautenden Beschluss der Vollversammlung durch die CartA und deren Organe nicht erhoben oder verwaltet.
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